Satzung

SATZUNG
Aktive Frauen Siegen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Aktive Frauen Siegen e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

Der Verband ist selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Zweck

–  Weiterbildung der Mitglieder auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Zusammenlebens.

– Unterstützung von Mitgliedern, die auf dem Gebiet der Haushaltsführung, Betreuung, Hilfe benötigen. Mitarbeit an Verbraucherfragen und Verbrauchererklärungen.

– Mitgestaltung bei Lösungen von Umweltproblemen.

– Finanzielle und materielle Unterstützung von humanitären Institutionen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle interessierten Frauen und Männer werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft erlischt nach ordnungsgemäßer schriftlicher Kündigung oder Tod (zum Schluss des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, durch Auflösung des Verbandes, durch Ausschluss (Mehrheitsbeschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vorstandes). Erfolgt gegen diesen Beschluss innerhalb von vier Wochen ein Einspruch, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit demselben
Mehrheitsverhältnis.

3. Die Mitglieder erhalten regelmäßige Berichte über die Tätigkeit des Vorstandes

4. Die Mitglieder verpflichten sich zur Anerkennung und Befolgung der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird.

5. Die Mitglieder sind berechtigt, am Verbandsleben teilzunehmen und aktiv an der Verbandsarbeit mitzuwirken.

6. Jedes Mitglied nimmt auf eigene Gefahr an Veranstaltungen und Fahrten bzw. Reisen teil.

§ 4 Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der Geschäftsführerin und der Schatzmeisterin.

2. Die 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende, die Geschäftsführerin und die Schatzmeisterin sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB berechtigt. Jede ist einzeln vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis Nachfolgerinnen gewählt werden.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

6. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Der schriftlichen Einladung steht es gleich, wenn die Einladung im Programm veröffentlicht wird, das an alle Mitglieder Aktive Frauen Siegen e.V. verteilt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird von einer Vorsitzenden geleitet.

3. Die Protokollführung ist festzulegen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen.

4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Wahl von Rechnungsprüfern, Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Beschlussfassung über eingegangene Anträge, Beschlussfassung über Satzungs-änderungen, Beschlussfassung über die Auflösung.

5. Die Mitgliederversammlung hat die Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung zu behandeln. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Vorsitzenden eingegangen sein.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7. Für Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 6 Vereinsvermögen

Der Verein darf über die in seinem notwendigen Anlagevermögen und durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen von vorübergehend zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch § 2 der Satzung bestimmt sind und den Vorschriften der Abgabenordnung entsprechen. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist zur weiteren Förderung der Arbeit des Vereins zu verwenden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Verein zu, der vergleichbare Zwecke verfolgt und vom Vorstand bestimmt wird.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat fristgerecht und unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages zu erfolgen.

§ 8 Satzungsänderung

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn diese im Wortlaut in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich aufgeführt sind.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20. Februar 2014 in Siegen von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt somit in Kraft.

Eva-Marie Bialowons-Sting                                              Erika Stei
1. Vorsitzende                                                                       Protokollführerin/Geschäftsführerin

DHB/Satzung Febr 2014

 

Hier steht unsere Satzung zum Download (PDF) zur Verfügung: Satzung 2014 Februar